Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

  • 1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Time Globe GmbH („Lizenzgeber“/„Time Globe“) und dem Vertragspartner („Lizenznehmer“) als Unternehmer in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und gelten für alle mit dem Lizenznehmer abzuschließenden Verträge.

    1.2    Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers wird widersprochen und anders lautende Bedingungen gelten nicht.

    1.3    Gegenstand dieser AGB ist die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Kasse, Terminkalender und App (nachfolgend zusammen auch „Produkte“) des Lizenzgebers. Gegen Zahlung des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts erhält der Lizenznehmer Zugriff auf die jeweiligen Produkte. Für die Nutzungsmöglichkeit der Kasse ist eine Installation der entsprechenden Software auf dem lokalen Computer des Lizenznehmers erforderlich. Für die Nutzung des Terminkalenders ist eine Installation auf dem lokalen Computer des Lizenznehmers nicht erforderlich und erfolgt daher nicht.

    1.4    Mit dem Lizenznehmer wird ein Einzelvertrag abgeschlossen, in dem der Lizenznehmer das konkrete Nutzerpaket wählt. Die Produktbeschreibung ist Bestandteil des Einzelvertrages und enthält die Beschreibung der gewählten Produkte und deren Nutzungsentgelte sowie den Umfang der Serviceleistungen.

2 Nutzungsrechte

  • 2.1    Der Lizenzgeber ist Inhaber der Urheberrechte bzw. der exklusiven Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Produkten. Die Produkte sowohl eine zentrale web-basierte Funktionsverwaltung als auch eine zentrale Datenbank. Der Lizenznehmer erhält einfache bzw. nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare, auf die Dauer des Einzelvertrages und auf die DACH-Region beschränkte Rechte zur Nutzung der Produkte für seine Geschäftszwecke. Er darf mit Hilfe der Produkte ausschließlich seine Mitarbeiter- und Kundendaten speichern und verarbeiten.

    2.2    Die Einräumung einfacher Nutzungsrechte gemäß Ziffer 2.1 erstreckt sich auch auf Änderungen, Erweiterungen, Fehlerbeseitigungen und andere softwaretechnische Weiterentwicklungen der Produkte, die ausschließlich der Lizenzgeber durchführen darf. Sonstige Rechtspositionen einschließlich des Eigentums an etwaigen Datenträgern mit einer Verkörperung der vertragsgegenständlichen Software verbleiben beim Lizenzgeber und werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt. Der Lizenzgeber schuldet auch nicht die Übergabe des Quellcodes an der den Produkten zugrundeliegender Software.

    2.3    Sämtliche vorstehend nicht eingeräumten Rechte, insbesondere die Rechte, die Produkte einschließlich der Software, der Programmbeschreibungen und Begleitmaterialien zu bearbeiten, umzugestalten, zu erweitern, zu verändern, weiterzuentwickeln, zu vervielfältigen und – gegebenenfalls als eigenständige andere bzw. neue Produkte zu vertreiben, verbleiben vollumfänglich beim Lizenzgeber.

    2.4    Soweit Dritte Ansprüche gegen den Lizenzgeber im Zusammenhang mit dessen Nutzung der Produkte wegen der Verletzung ihrer Rechte gelten machen, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer von solchen Ansprüchen freistellen. Dies setzt voraus, dass der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich von der Geltendmachung solcher Ansprüche in Kenntnis setzt, die Ansprüche nicht anerkennt, dem Lizenzgeber die Abwehr der Ansprüche überlässt und diesen hierbei im erforderlichen und zumutbaren Umfang unterstützt. Die Freistellung durch den Lizenzgeber ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche des Dritten darauf zurückzuführen sind, dass der Lizenznehmer Bestimmungen dieser AGB verletzt oder wissentlich gegen gesetzliche Regelungen oder Rechte des Dritten verstößt.

3 Leistungsmerkmale

  • 3.1    Alle Leistungsmerkmale der Produkte ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Produktbeschreibung. Die erforderliche Software wird vom Lizenzgeber auf einem zentralen, via VPN über das Internet zugänglichen Server bereitgehalten und dem Lizenznehmer im Internet über einen codierten Zugang mit Benutzername und Kennwort bereitgestellt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, mittels der Produkte seine eingegebenen Daten zu eigenen Geschäftszwecken zu verarbeiten.

    3.2    Nach Vertragsabschluss übermittelt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die für die Softwarenutzung erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten Dritten zu überlassen.

    3.3    Der dem Lizenznehmer als Nutzer zugewiesene Systembereich ist gegen den Zugriff Dritter geschützt.

4 Serviceleistungen

  • 4.1    Die vom Lizenzgeber zu erbringenden Serviceleistungen werden in der Produktbeschreibung festgelegt und beschrieben.

    4.2    Der Lizenzgeber behält sich vor, den Inhalt der Serviceleistungen im Sinne des Vertragszweckes zu verändern und anzupassen, insbesondere bei technischen Weiterentwicklungen.

    4.3    Der Lizenznehmer erhält Zugang zu einem inklusiven E-Mail-Support und optionalen Zugang zu einer kostenpflichtigen telefonischen Support-Hotline, deren Zeiten in der Produktbeschreibung geregelt sind.

    4.4    Das Wartungsfenster für planmäßige Serviceleistungen ist außerhalb der regulären Arbeitszeiten des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber behält sich die außerplanmäßige Serviceleistungen auch innerhalb der Arbeitszeiten des Lizenznehmers vor.

    4.5    Während Wartungsfenstern sind die Produkte vorübergehend nicht verfügbar. Über diese „Downtimes“ werden die Lizenznehmer mindestens zwei Tage zuvor informiert. Die Wartungsfenster liegen in der Regel zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder an Sonntagen. Der Lizenzgeber behält sich Eingriffe während den regulären Arbeitszeiten bei plötzlich auftretenden Problemen vor.

    4.6    Lizenznehmer, die zugleich Kunden der Schaefer graphics & solutions GmbH (nachfolgend „SGS“) sind und mit der SGS einen Beratungs- und Supportvertrag abgeschlossen haben, erhalten den 1st Level Support und 2nd Level Support zu den Produkten von der SGS und sind verpflichtet, sich diesbezüglich an die SGS zu wenden.

5 Informations- und Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers, Voraussetzungen für die Nutzung

  • 5.1    Die Mitwirkungspflicht des Lizenznehmers besteht in der vollständigen und fehlerfreien Übermittlung der für die salonspezifische Einrichtung benötigten Daten unverzüglich nach Vertragsschluss. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich mittels dem dafür vorgesehenen Onlineformular des Lizenzgebers, aus dem sich die benötigten Daten ergeben.

    5.2    Der Zugang des Lizenznehmers zum Internet ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seiner eigenen Computer bzw. Hardware. Er ist dafür verantwortlich, dass die Technologie zur Nutzung der Produkte in seinem Betrieb hinsichtlich der erforderlichen Hardware und Software (u.a. Systemanforderungen) installiert werden kann und funktionstüchtig ist. Der Lizenznehmer hat die erforderliche Internetverbindung eigenverantwortlich sicherzustellen.

    5.3    Soweit die Funktionalitäten eine Telefonanlage voraussetzen, ist weder diese selbst noch ihre Konfiguration noch ihre Ausstattung Gegenstand dieses Vertrages. Der Lizenznehmer hat selbst sicherzustellen, dass sich seine Telefonanlage in einem betriebstüchtigen Zustand befindet.

    5.4    Die Gebrauchsfähigkeit der Produkte setzt voraus, dass der Lizenznehmer alle für seine eigenen Systeme erforderlichen Updates stets einspielt und die relevanten Antivirus- und andere Module aktualisiert (z.B. Browserversion, neue Java Version, neue VPN Software Version, neueste Version der beim Lizenznehmer eingesetzten Antivirensoftware).

    5.5    Erhält der Lizenznehmer Kenntnis von einer Störung der Produkte, hat er dies unverzüglich dem Lizenzgeber anzuzeigen. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber auf Anfrage die erforderlichen Informationen, gegebenenfalls Unterlagen, über Art und Auftreten der Störungen übermitteln und bei der Beseitigung der Nutzungsstörungen oder Fehlerbehebung nach Treu und Glauben mitwirken.

    5.6    Der Lizenznehmer ist verpflichtet, im Zuge der Nutzung der Produkte alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG einzuhalten.

6 Lizenzentgelt

  • 6.1    Das vom Lizenznehmer zu zahlende Lizenzentgelt ergibt sich aus dem Einzelvertrag und der zu dem jeweiligen Paket gehörenden Produktbeschreibung.

    6.2    Die monatlichen Entgelte werden nach Kalendermonatsabschnitten berechnet und sind ab dem Zustandekommen des jeweiligen Einzelvertrages zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig und zu zahlen.

    6.3    Sofern der Lizenznehmer seine Pflicht gemäß Ziffer 5.1 verletzt, ist der Lizenzgeber gleichwohl berechtigt, das vereinbarte Lizenzentgelt ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des jeweiligen Einzelvertrages in Rechnung zu stellen.

    6.4    Der Lizenznehmer gerät drei Tage nach Fälligkeit der jeweiligen Nutzungsentgelte in Verzug. Danach verzinst sich die Lizenzgebühr ohne weitere Mahnung um 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

    6.5    Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber ermächtigen, das Lizenzentgelt im SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen, und stets für die erforderliche Deckung seines Bankkontos sorgen.

    6.6    Soweit das SEPA-Lastschriftverfahren für Lizenznehmer mit Sitz in der Schweiz nicht gesetzlich vorgesehen ist, werden gegenüber diesen Lizenznehmern für die Bezahlung auf Rechnung zusätzlich 2% der Lizenzgebühren in Rechnung gestellt.

    6.7    Der Lizenzgeber kann sämtliche Bestandteile des Lizenzentgeltes der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung des Entgelts mehr als 10 %, so kann der Lizenznehmer das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

    6.8    Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem monatlichen Nutzungsentgelt ist der Lizenzgeber zur Sperrung des Zugangs des Lizenznehmers berechtigt. Die erneute Freischaltung erfolgt unmittelbar nach der Begleichung der Rückstände.

    6.9    Einwände gegen die dem Lizenznehmer übersandten Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Rechnung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

7 Laufzeit des Vertrages, Kündigung

  • 7.1    Der Einzelvertrag zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber kommt mit dem Zugang der vom Lizenznehmer unterschriebenen Auftragserteilung an den Lizenzgeber zustande. Wurde in der Auftragserteilung ein Wunschstartdatum (abweichender Vertragsbeginn) beauftragt, kommt der Einzelvertrag zu diesem Zeitpunkt zustande.

    7.2    Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten für die Nutzung der Produkte. Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn ihn nicht einer der Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ende des entsprechenden Vertragszeitraums kündigt. Von dieser Regelung ausgenommen sind die ersten 3 Monate nach Vertragsbeginn. In dieser Zeit gilt ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende („Zufriedenheitsgarantie“).

    7.3    Optionen (z.B. Rufnummererkennung, Telefonsupport, EC-Schnittstelle) können monatlich hinzugebucht werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende.

    7.4    Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der für eine solche außerordentliche Kündigung erforderliche wichtige Grund liegt unter anderem vor, wenn der Vertragspartner die in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten Pflichten grob verletzt, (u.a. beispielsweise, wenn der störungsfreie Betrieb nicht sichergestellt ist) insbesondere dann, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder diese insolvent oder zahlungsunfähig wird. Ein wichtiger Grund liegt ferner vor, wenn der Lizenznehmer für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Ein wichtiger Grund liegt ebenso vor, wenn der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber einen Versionswechsel der Software verweigert und deren Nutzung ablehnt. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Weiternutzung alter Versionen der Produkte besteht nicht.

    7.5    Sofern der Lizenznehmer ein bestehendes SEPA-Mandat kündigt, ohne zugleich den Einzelvertrag zu kündigen, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Einzelvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen und das vereinbarte Lizenzentgelt für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in Rechnung zu stellen.

    7.6    Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

    7.7    Nach Beendigung des Vertrages wird der Zugang des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber gesperrt.

    7.8    Bei Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Lizenzgeber ggf. für eine Deinstallation den Zugriff auf das entsprechende Endgerät zu gewähren. Dieser Zugriff muss spätestens unmittelbar nach Vertragsende gewährt werden.

8 Änderungen und Erweiterungen

  • 8.1    Änderungen und Erweiterungen jeglicher Art an der Software oder anderen Bestandteilen der Produkte nimmt nur der Lizenzgeber vor. Das gilt auch für die Beseitigung von Fehlern. Der Lizenzgeber spielt nach eigenem Ermessen Updates und neue Versionen der Produkte im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrages aus.

    8.2    Über die beabsichtigte Veränderung und Verbesserung informiert der Lizenzgeber den Lizenznehmerrechtzeitig. Der Lizenzgeber informiert sich in regelmäßigen Zeitabständen beim Lizenznehmer über den Wandel der Anforderungen und die Erfahrungen der Lizenznehmer mit dem Softwarepaket. Er bemüht sich, dies bei der weiteren Entwicklung zu berücksichtigen, ohne sich vertraglich dazu zu verpflichten.

9 Vertragsstrafe

  • Verstößt der Lizenznehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtung, keinem unberechtigten Dritten die Nutzung von Kasse, Terminkalender und App zu ermöglichen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen monatlichen Lizenzgebühr des Lizenznehmers zur Zahlung durch den Lizenznehmer fällig. Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Zugang zu sperren. Die Verfolgung weitergehender Ansprüche, insbesondere von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen nach Urheberrechtsgesetz bleibt in allen Fällen vorbehalten.

10 Gewährleistung

  • 10.1 Mängel der Produkte werden vom Lizenzgeber nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Lizenznehmer im Rahmen der in der Produktbeschreibung definierten Supportleistungen und der dort vorgesehenen Reaktionsform behoben. Ergänzend geltend die gesetzlichen Regelungen.

    10.2 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Lizenznehmer schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.

    10.3 Der Lizenzgeber gewährleistet nicht, dass die Produkte bestimmte Leistungsergebnisse herbeiführen. Das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der mit den Produkten erzielten Arbeitsergebnissen liegt beim Lizenznehmer.

    10.4 Das Kündigungsrecht des Lizenznehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

    10.5 Die Verpflichtung zur Gewährleistung besteht ausschließlich während der Laufzeit dieses Vertrages. Sie beginnt mit der Freischaltung der Zugangscodes des Lizenznehmers und endet mit der Kündigung, der Sperrung oder dem regulären Ende des Vertrages.

11 Haftung

  • 11.1 Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    11.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und begrenzt auf den ver­tragstypischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch bis zur verein­barten Vergütung. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

    11.3 Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Datenverlust, Daten­netzausfälle, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausge­bliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nach Ziffer 8.2 – ausgeschlossen.

    11.4 Eine weitergehende Haftung als in diesen Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

    11.5 Die Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gemäß Ziffern 11.2, 11.3 und 11.4 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer ver­schuldensunabhängigen Garantie.

    11.6 Soweit die Haftung des Lizenzgebers nach Ziffern 11.2, 11.3 und 11.4 ausgeschlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Ange­stellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Lizenz­gebers.

    11.7 Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungs­pflicht insbesondere für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungs­maßnahmen zu ergreifen hat.

12 Datenschutz, Geheimhaltung

  • 12.1 Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer verpflichten sich zur Wahrung des Datenschutzes auf Grundlage aller anwendbaren gesetzlichen Regelungen, insbesondere der DSGVO, des BDSG und des TTDSG.

    12.2 Soweit erforderlichen schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag ab.

    12.3 Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer verpflichten sich, alle Informationen und Daten – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – vertraulich zu behandeln, die einander im Rahmen der Durchführung des Vertrages über die andere Vertragspartei zugänglich gemacht werden. Dies betrifft insbesondere Informationen über Kunden der jeweiligen Partei, Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsverbindungen.

13 Sonstiges

  • 13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages ändert an der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nichts. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung in rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht möglichst nahekommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen.

    13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bonn.

    13.3 Auf diesen Vertrag und alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit ihm findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Stand: 01.04.2024