Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

    • 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Time Globe GmbH („Lizenzgeber“/„Time Globe“) und dem Vertragspartner („Lizenznehmer“) als Unternehmer in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und gelten für alle mit dem Lizenznehmer abzuschließenden Verträge.
    • 1.2 Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers wird widersprochen und anders lautende Bedingungen gelten nicht.
    • 1.3 Gegenstand dieser AGB ist die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Kasse, Terminkalender und App des Lizenzgebers. Gegen das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt erhält der Lizenznehmer Zugriff auf die jeweiligen Systeme. Für die Nutzungsmöglichkeit der Kasse ist eine Installation auf dem lokalen Computer des Lizenznehmers erforderlich. Für die Nutzung des Terminkalenders ist eine Installation auf dem lokalen Computer des Lizenznehmers nicht erforderlich und erfolgt daher nicht.
    • 1.4 Mit dem Lizenznehmer wird ein Einzelvertrag abgeschlossen, in dem der Lizenznehmer das konkrete Nutzerpaket wählt. Die Produktbeschreibung ist Bestandteil des Einzelvertrages und enthält die Beschreibung der gewählten Features und deren Nutzungsentgelte sowie den Umfang der Support-Leistungen.

2 Umfang der Nutzungsrechte

    • 2.1 Der Lizenzgeber ist Inhaber des Urheberrechts und aller damit verbundenen Nutzungsrechte von Kasse, Terminkalender und App. Diese sind ASP-Lösungen und besitzen sowohl eine zentrale web-basierte Funktionsverwaltung als auch eine zentrale Datenbank. Die Berechtigung des Lizenznehmers beschränkt sich darauf, die Software beider Produkte ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeiten zum vereinbarten Verwendungszweck zu nutzen. Er darf ausschließlich seine eingegebenen Daten verarbeiten und speichern.
    • 2.2 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages eine einfache Nutzungslizenz für die Nutzung der Produkte ein. Diese stellt ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht i.S.d. UrhG dar. Die Lizenz erstreckt sich auf sämtliche, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Nutzungsarten. Sie gilt auch für Änderungen, Erweiterungen, Fehlerbeseitigungen und andere softwaretechnische Weiterentwicklungen, die der Lizenzgeber allein durchführen darf. Sonstige Rechtspositionen, wie etwa das Eigentum an einem Datenträger mit einer Verkörperung der vertragsgegenständlichen Software, werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt. Ein Quellcode wird nicht überlassen und bleibt im Eigentum des Lizenzgebers.
    • 2.3 Der Lizenzgeber behält das Weiterbenutzungsrecht und ist ausschließlich befugt, jederzeit einfache oder ausschließliche Lizenzen zu vergeben. Unterlizenzen darf der Lizenznehmer im Rahmen der erhaltenen Lizenz nicht erteilen. Eine vollständige Übertragung der Lizenz auf einen Dritten ist grundsätzlich nicht vorgesehen; in Einzelfällen kann dies nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers vereinbart werden.
    • 2.4 Der Lizenznehmer übt die Lizenz aus. Er berücksichtigt bei seinen Tätigkeiten die Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung.
    • 2.5 Das Recht, die Computerprogramme, die Programmbeschreibung und das Begleitmaterial zu bearbeiten, umzugestalten, zu erweitern oder zu verändern, verbleibt beim Lizenzgeber. Der Lizenznehmer hat nicht das Recht, die Systeme weiterzuentwickeln oder ganz oder in Teilen als eigenständiges Produkt zu vertreiben. Dem Lizenznehmer ist untersagt, die Softwareprodukte zu verändern. Programmierarbeiten sind dem Lizenznehmer untersagt.

3 Leistungsmerkmale, Leistungen

    • 3.1 Alle Leistungsmerkmale von Kasse, Terminkalender und App ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Produktbeschreibung. Die erforderliche Software wird vom Lizenzgeber auf einem zentralen, via VPN über das Internet zugänglichen Server bereitgehalten und dem Lizenznehmer im Internet über einen codierten Zugang mit Benutzername und Kennwort bereitgestellt. Der Lizenznehmer darf seine eingegebenen Daten verarbeiten und speichern.
    • 3.2 Nach Vertragsabschluss übermittelt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die für die Softwarenutzung erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten Dritten zu überlassen.
    • 3.3 Das dem Lizenznehmer überlassene Paket beinhaltet stets ein Benutzerhandbuch sowie eine Kurzanleitung zur Erklärung der Nutzung der Funktionen.
    • 3.4 Der dem Lizenznehmer als Nutzer zugewiesene Systembereich ist gegen den Zugriff Dritter geschützt.

4 Serviceleistungen, Wartung

    • 4.1 Die vom Lizenzgeber zu erbringenden Serviceleistungen werden in der Produktbeschreibung detailliert festgelegt und beschrieben.
    • 4.2 Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Inhalt der Serviceleistungen einschließlich der bereitgestellten Software im Sinne des Vertragszweckes zu verändern und anzupassen, insbesondere bei technischen Weiterentwicklungen.
    • 4.3 Der Lizenznehmer erhält Zugang zu einem inklusiven E-Mail-Support und optionalen Zugang zu einer kostenpflichtigen telefonischen Support-Hotline, deren Zeiten in der Produktbeschreibung geregelt sind.
    • 4.4 Das Wartungsfenster für planmäßige Wartungsarbeiten ist außerhalb der regulären Arbeitszeiten des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber behält sich die außerplanmäßige Wartung auch innerhalb der Arbeitszeiten des Lizenznehmers vor.
    • 4.5 Während der Zeit von Update- oder Wartungsfenstern ist das System vorübergehend nicht verfügbar. Über diese „Downtimes“ werden die Lizenznehmer 7 Tage zuvor informiert. Wartungszeiten finden in der Regel zwischen 20 Uhr und 6 Uhr statt. Der Lizenzgeber behält sich Eingriffe während den regulären Arbeitszeiten bei plötzlich auftretenden Problemen stets vor.

5 Informations- und Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers, Voraussetzungen für die Nutzung

    • 5.1 Die Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers und die Voraussetzungen für die Nutzung von Kasse, Terminkalender und App, auch technische, ergeben sich aus der Produktbeschreibung und dem Benutzerhandbuch. Auch für genutzte Hardware-Komponenten ergeben sich die technischen Voraussetzungen aus der Produktbeschreibung.
    • 5.2 Der Zugang des Lizenznehmers zum Internet ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seiner eigenen Computer. Er ist dafür verantwortlich, dass die Technologie zur Nutzung von Kasse, Terminkalender und App in seinem Betrieb hinsichtlich der erforderlichen Hardware und Software installiert werden kann und funktionstüchtig ist. Der Lizenznehmer hat selbst sicherzustellen, dass die Verbindung zu Stande kommt, nicht Time Globe.
    • 5.3 Soweit die Funktionalitäten eine Telefonanlage voraussetzen, ist weder diese selbst noch ihre Konfiguration noch ihre vollständige Ausstattung Gegenstand dieses Vertrages. Der Lizenznehmer hat selbst sicherzustellen, dass sich seine Telefonanlage in einem betriebstüchtigen Zustand befindet.
    • 5.4 Die Gebrauchsfähigkeit von Kasse, Terminkalender und App setzt voraus, dass der Lizenznehmer alle für seine eigenen Systeme erforderlichen Updates stets installiert hat bzw. installieren ließ und die relevanten Antivirus- und andere Module aktualisiert und aktiviert hat (z.B. neue Java Version, neue VPN Software Version, neueste Version der beim Lizenznehmer eingesetzten Antivirensoftware).
    • 5.5 Hat der Lizenznehmer Kenntnis von einer Nutzungsstörung der Software, hat er dies unverzüglich dem Lizenzgeber anzuzeigen. Der Lizenznehmer wird auf Anfrage des Lizenzgebers diesem erforderliche und geeignete Informationen, gegebenenfalls Unterlagen, über Art und Auftreten der Nutzungsstörungen übermitteln und bei der Beseitigung der Nutzungsstörungen oder Fehlerbehebung nach Treu und Glauben mitwirken.
    • 5.6 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten und wird durch die Nutzung der Software weder Rechte Dritter noch die Bestimmungen des Urheberrechtes, des Markenrechtes oder des Wettbewerbsrechtes verletzen. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von sämtlichen durch Dritte geltend gemachte Ansprüche wegen solcher Rechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Kasse, Terminkalender und App erfolgt sind, frei.

6 Lizenz- und Nutzungsentgelt

    • 6.1 Das vom Lizenznehmer zu zahlende Lizenz- und Nutzungsentgelt ergibt sich aus dem Einzelvertrag und der zu dem jeweiligen Paket gehörenden Produktbeschreibung.
    • 6.2 Die monatlichen Entgelte werden nach Kalendermonatsabschnitten berechnet und sind zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig und zu zahlen.
    • 6.3 Der Lizenznehmer gerät drei Tage nach Fälligkeit der jeweiligen Nutzungsentgelte in Verzug. Danach verzinst sich die Lizenzgebühr ohne weitere Mahnung um 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
    • 6.4 Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber ermächtigen, das Lizenz- und Nutzungsentgelt im Lastschriftverfahren einzuziehen, und stets für die erforderliche Deckung seines Bankkontos sorgen.
    • 6.5 Falls das SEPA-Lastschriftverfahren nicht genutzt wird, werden für die Bezahlung auf Rechnung zusätzlich 2% der Lizenzgebühren in Rechnung gestellt.
    • 6.6 Der Lizenzgeber kann sämtliche Bestandteile des Lizenz- und Nutzungsentgeltes der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung des Entgelts mehr als 10 %, so kann der Lizenznehmer das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
    • 6.7 Der Lizenznehmer ist zur pünktlichen Zahlung des Entgelts verpflichtet. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als zwei monatlichen Nutzungsentgelten oder einer Verzögerung von über zwei Wochen ist der Lizenzgeber zur Sperrung des Zugangs des Lizenznehmers berechtigt. Die erneute Freischaltung erfolgt unmittelbar nach der Begleichung der Rückstände.
    • 6.8 Einwände gegen die dem Lizenznehmer übersandten Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Rechnung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

7 Laufzeit des Vertrages, Kündigung

    • 7.1 Der Vertrag tritt mit dem Beginn der Leistungserbringung in Kraft.
    • 7.2 Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten für die Nutzung von Kasse, Terminkalender und App. Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn ihn nicht einer der Vertragspartner 3 Monate vor Ende des Vertragsjahres schriftlich kündigt, wobei der Zugang der Kündigung beim Lizenzgeber maßgeblich ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die ersten 3 Monate nach Vertragsbeginn. In dieser Zeit gilt ein sofortiges Kündigungsrecht.
    • 7.3 Optionen (z.B. Rufnummererkennung, Telefonsupport) können monatlich hinzugebucht werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor Monatsende.
    • 7.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der für eine solche außerordentliche Kündigung erforderliche wichtige Grund liegt unter anderem vor, wenn einer der Vertragspartner die in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten Pflichten grob verletzt, (u.A. beispielsweise wenn der störungsfreie Betrieb nicht sichergestellt ist) insbesondere dann, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder diese insolvent oder zahlungsunfähig wird. Ein wichtiger Grund liegt ferner vor, wenn der Lizenznehmer für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Ein wichtiger Grund liegt ebenso vor, wenn der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber einen Versionswechsel der Software verweigert und deren Nutzung ablehnt. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Weiternutzung der alten Version von Kasse, Terminkalender und App besteht nicht.
    • 7.5 Nach Beendigung des Vertrages wird der Zugang des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber gesperrt.

8 Änderungen und Erweiterungen

    • 8.1 Änderungen und Erweiterungen jeglicher Art an den Programmen oder anderen Bestandteilen des Softwarepakets nimmt nur der Lizenzgeber vor. Das gilt auch für die Beseitigung von Fehlern. Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer Updates und neue Versionen im Rahmen der Lizenz an.
    • 8.2 Über die beabsichtigte Veränderung und Verbesserung informiert der Lizenzgeber rechtzeitig. Der Lizenzgeber informiert sich in regelmäßigen Zeitabständen beim Lizenznehmer über den Wandel der Anforderungen und die Erfahrungen der Lizenznehmer mit dem Softwarepaket. Er bemüht sich, dies bei der weiteren Entwicklung zu berücksichtigen, ohne sich vertraglich dazu zu verpflichten.

9 Bloße Gebrauchsüberlassung

    • Der Lizenznehmer erhält alle Unterlagen und Sachen zur Durchführung dieses Vertrages. Eigentum an Kasse, Terminkalender und App von Time Globe sowie die Inhaberschaft an geistigen Eigentumsrechten jeglicher Art sowie an Know-how verbleiben beim Lizenzgeber. Jegliche Weitergabe an Dritte sowie jede nicht vertragsmäßige Nutzung sind nicht erlaubt.

10 Pflichtverletzungen des Lizenznehmern, Vertragsstrafe, Kündigungsrecht des Lizenzgebers

    • Verstößt der Lizenznehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtung, keinem unberechtigten Dritten die Nutzung von Kasse, Terminkalender und App zu ermöglichen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen monatlichen Lizenzgebühr des Lizenznehmers fällig. Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Zugang zu sperren. Die Verfolgung weitergehender Ansprüche, insbesondere von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen nach Urheberrechtsgesetz, bleibt in allen Fällen vorbehalten.

11 Gewährleistung

    • 11.1 Mängel der Software werden vom Lizenzgeber nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Lizenznehmer im Rahmen der in der Produktbeschreibung definierten Supportleistungen und der dort vorgesehenen Reaktionsform behoben. Gleiches gilt für sonstige Störungen der Möglichkeit zur Softwarenutzung.
    • 11.2 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Lizenznehmer schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. Ebenso entfällt die Gewährleistung für die Fälle, in denen der Lizenznehmer das Lizenzprodukt fehlerhaft gebraucht oder dieses selbst geändert oder erweitert hat.
    • 11.3 Der Lizenzgeber haftet nicht dafür, dass Kasse und/oder Terminkalender und/oder App bestimmte Leistungsergebnisse herbeiführt. Das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit liegt voll und ganz beim Lizenznehmer.
    • 11.4 Das Kündigungsrecht des Lizenznehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.
    • 11.5 Die Verpflichtung zur Gewährleistung besteht ausschließlich während der Laufzeit dieses Vertrages. Sie beginnt mit der Freischaltung der Zugangscodes des Lizenznehmers und endet mit der Kündigung, der Sperrung oder dem regulären Ende des Vertrages.

12 Haftung, Haftungsbeschränkung

    • 12.1 Die Haftung des Lizenzgebers für Schadensersatz wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Nutzungsüberlassung eines ASP gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags von besonderer Bedeutung ist. Nur bei Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) haftet der Lizenzgeber auch für leichte Fahrlässigkeit, ebenso bei der Verletzung von Leben, Körper und der Gesundheit.
    • 12.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Lizenzgebers auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    • 12.3. Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Time Globe nicht für mittelbare Schäden, wie z.B. Mehraufwand, entgangener Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung des Lizenzgebers für Folgeschäden oder Drittschäden wird ausgeschlossen.
    • 12.4 Der Lizenzgeber wird die ihm vom Lizenznehmer erteilten Informationen über eigene Daten oder Kundendaten als korrekt zugrunde legen. Time Globe haftet nicht für Schäden, die durch den Lizenznehmer durch falsch oder unvollständig übermittelte oder pflichtwidrig verschwiegene Informationen verursacht wurden.

13 Datenschutz, Geheimhaltung

    • 13.1 Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer verpflichten sich, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BDatenSchG und der Datenschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 25. Mai 2018 einzuhalten. Sie beachten alle gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.
    • 13.2 Der Lizenzgeber hat den Lizenznehmer darüber aufgeklärt, dass er – der Lizenzgeber – personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet und nutzt, soweit es für die Durchführung des Vertrages, für seine Begründung und/oder Beendigung erforderlich ist.
    • 13.3 Beide Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten der anderen Partei ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zu verwenden.
    • 13.4 Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer verpflichten sich, alle Informationen und Daten vertraulich zu behandeln, die im Rahmen der Durchführung des Vertrages zugänglich gemacht werden, auch nach Beendigung des Vertragesverhältnisses. Dies betrifft insbesondere Informationen über Kunden der jeweiligen Partei, Geschäftsgeheimnisse oder Geschäftsverbindungen.
    • 13.5 Ergänzend dazu gelten die Vereinbarungen aus dem AV-Vertrag inklusive der dazugehörigen Datenschutzerklärung der Firma Time Globe.

14 Sonstiges, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

    • 14.1 Vertragsgebiet der Lizenz ist Deutschland.
    • 14.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages ändert an der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nichts. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen.
    • 14.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bonn. Auf diesen Vertrag und alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit ihm findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Stand: 05.07.2022